Anmeldebescheinigung

Eine Anmeldebescheinigung ist ein Dokument, das Prostituierte im Rahmen des neuen Protitutionsschutzgsetz für Identifikationszwecke mit sich zu führen müssen.

ProstituiertenSchutzGesetz (ProstSchG) Abschnitt 2 Prostituierte§ 5

Das neue ProstituiertenSchutzGesetz sieht vor Aufnahme der Tätigkeit eine Anmeldepflicht bei einer zuständigen Behörde für Prostituierte vor.

Eine entsprechende Bescheinigung als Nachweis hierüber müssen Prostituierte bereits vor Ausübung der Tätigkeit mit sich führen.

Darin enthalten sind persönliche Daten wie Name, Geburtstag, Anschrift, aber auch Tätigkeitsorte. Alternative hierzu: Siehe "Aliasbescheinigung".

Bei Kontrollen durch die Behörde ist dieses Dokument unverzüglich vorzuzeigen. Betreiber z.B. eines Bordells, Clubs, etc. müssen dieses Dokument ebenfalls kontrollieren.

Wer benötigt eine Anmeldebescheinigung?

Eine Anmeldebescheinigung benötigt jede Person, die als Prostituierte arbeiten möchte.

Die Anmeldung kann nur bei einer zuständigen Behörde erfolgen. Die Anmeldung wird mit der Ausstellung einer Anmeldebescheinigung (alternativ einer anonymisierten Aliasbescheinigung) dokumentiert.

Für die Ausstellung der Anmeldebescheinigung durch die Behörde ist eine Frist von 5 Tagen vorgesehen.

Für die Erteilung der Anmeldebescheinigung ist insbesondere der Nachweis über die Erbringung der geforderten gesundheitlichen Beratungen erforderlich.

Damit die Anmeldebescheinigung in Verbindung mit der Preisgabe der Identität nicht zu weiteren Konflikten führt, hält das neue Gesetz die Möglichkeit einer anonymen Anmeldebescheinigung bereit, die sogenannte Aliasbescheinigung.

ProstituiertenSchutzGesetz (ProstSchG) Abschnitt 2 Prostituierte§ 5 Absatz 3

In der Anmeldebescheinigung sind folgende Informationen enthalten:

  1. Vor- und Nachnamen
  2. Geburtsdatum und Geburtsort
  3. Staatsangehörigkeit
  4. die gültige Meldeanschrift
  5. die angemeldeten Tätigkeitsorte
  6. den Gültigkeitszeitraum und
  7. die ausstellende Behörde

Wann wird die Anmeldebescheinigung nicht erteilt?

Da es sich um ein Schutzgesetz handelt, sieht das ProstSchG als Schutzzweck auch die Nicht-Erteilung in bestimmten Fällen vor. Stellt die Behörde z.B. fest, dass das Wohl der anmeldepflichtigen Person in gravierender Weise gefährdet ist, wird die Erteilung untersagt und darüber hinaus Schutzmaßnahmen ergriffen und jedem Verdacht in diese Richtung nachgegangen.

Da die Prostitution Minderjähriger untersagt ist, erhalten diese keine Anmeldebescheinigung. Wer sich ganz offensichtlich nicht im Klaren darüber ist, mit welchen Risiken und Gefahren dieser Beruf verbunden ist, dem kann die Bescheinigung untersagt werden. Das kann z.B. der Fall sein, wenn eine geistige Behinderung vorliegt oder bei geistiger oder emotionaler Unreife.

Schlechte Deutschkenntnisse oder Analphabetismus stellen bislang keinen Grund zur Verweigerung dar. Um Behördenwillkür zu vermeiden soll es Vorkehrungen geben, dass die Erteilung auch korrekt abläuft.

Grundsätzlich soll angestrebt werden, die Bescheinigung zu erteilen und nur in offensichtlichen Fällen einzugreifen, zu untersagen oder weitere Maßnahmen zu ergreifen. Wird die Anmeldebescheinigung verweigert, so ist eine schriftliche Begründung erforderlich. Die Verweigerung ist dann gegen die entsprechenden Rechtsmittel zulässig.

Das ProstituiertenSchutzGesetz

gilt seit 01.07.2017 für ALLE

 

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